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VAP2.1-baut.D-Gem§ 13 Praktische Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/13#abs-1 (1) Durch die praktische Ausbildung sollen die durch die Vorbildungsvoraussetzungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3) nachgewiesenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse in fachbezogenen Schwerpunktbereichen fachpraktisch ergänzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/13#abs-2 (2) Die Beamten werden nach dem dieser Verordnung beigefügten Ausbildungsplan (Anlage 1) ausgebildet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/13#abs-3 (3) Der Ausbildungsleiter hat vor Beginn der Ausbildung für jeden Beamten einen Ausbildungsplan aufzustellen. Eine Ausfertigung ist dem Beamten auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27299/13#abs-4 (4) Die in den Ausbildungsabschnitten bearbeiteten Vorgänge sind mit dem Beamten zu besprechen und bei der Beurteilung nach § 14 zu berücksichtigen.