Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VAP2.1-baut.D-Gem
VAP2.1-baut.D-Gem§ 12 Ausbildungsgang
Stand: 26.08.2026
Während der Ausbildung wird der Beamte praktisch und theoretisch ausgebildet. Die praktische Ausbildung umfasst mehrere in entsprechenden Ausbildungsstellen abzuleistende Abschnitte, die theoretische Ausbildung wird in zentralen Lehrgängen an dem zuständigen Studieninstitut für kommunale Verwaltung vermittelt.