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Entschädigungssatzung§ 6 Ersatz für Verdienstausfall
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27237/6#abs-1 (1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse haben gemäß § 16 Absatz 1 Landschaftsverbandsordnung Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls nach den Regeln der §§ 44, 45 Gemeindeordnung; die letzte angefangene Stunde wird nach der Anzahl der Minuten anteilig berechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27237/6#abs-2 (2) Der zu zahlende Regelstundensatz wird auf 17,00 EUR festgesetzt.