(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse haben gemäß § 16 Absatz 1 Landschaftsverbandsordnung Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls nach den Regeln der §§ 44, 45 Gemeindeordnung; die letzte angefangene Stunde wird nach der Anzahl der Minuten anteilig berechnet.
(2) Der zu zahlende Regelstundensatz wird auf 17,00 EUR festgesetzt.