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§ 6 NW_27237 (Nordrhein-Westfalen) — Ersatz für Verdienstausfall

Entschädigungssatzung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse haben gemäß § 16 Absatz 1 Landschaftsverbandsordnung Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls nach den Regeln der §§ 44, 45 Gemeindeordnung; die letzte angefangene Stunde wird nach der Anzahl der Minuten anteilig berechnet.

(2) Der zu zahlende Regelstundensatz wird auf 17,00 EUR festgesetzt.