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Entschädigungssatzung§ 5 Dienstreisenvergütung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27237/5#abs-1 (1) Dienstreisen von Mitgliedern der Landschaftsversammlung und der Ausschüsse sind grundsätzlich vor Antritt der Reise dem Landschaftsausschuß zur Genehmigung vorzulegen. Dienstreisen von Ausschüssen und Kommissionen oder Teilen dieser Gremien sind zunächst von dem jeweiligen Fachausschuß zu beschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27237/5#abs-2 (2) In Eilfällen genügt die Einwilligung der/des Vorsitzenden des Landschaftsausschusses, die/der die nachträgliche Genehmigung des Landschaftsausschusses einholt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27237/5#abs-3 (3) Für Dienstreisen, die auf Beschluß des Landschaftsausschusses ausgeführt werden, erhalten die Mitglieder der Landschaftsversammlung und die sachkundigen Bürger/innen Reisekostenvergütung nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird unabhängig von den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes die nach der jeweils gültigen Entschädigungsverordnung zulässige Wegstreckenentschädigung gewährt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27237/5#abs-4 (4) Neben Reisekostenvergütung dürfen keine Sitzungsgelder gewährt werden.