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Entschädigungssatzung

§ 7 Kinderbetreuungskosten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27237/7#abs-1 (1) Ist während der mandatsbedingten Abwesenheit vom Haushalt eine entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen Kosten auf Antrag erstattet. Kinderbetreuungskosten werden nicht für Zeiträume erstattet, für die Entschädigung nach § 6 geleistet wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27237/7#abs-2 (2) Kinderbetreuungskosten können in der Regel bis zum 14. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden. Sie dürfen den in § 6 Abs. 2 genannten Betrag in der Regel nicht übersteigen.

§ 6 § 8