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Entschädigungssatzung§ 4 Übernachtungsgeld
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27237/4#abs-1 (1) Den Mitgliedern der Landschaftsversammlung und den sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung wird eine Übernachtungskostenerstattung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung und des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung gezahlt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Übernachtungsgeld wird ferner gewährt, wenn Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27237/4#abs-2 (2) Das Übernachtungsgeld entfällt, wenn bei zwei- oder mehrtägiger Dauer der Sitzung oder der sonstigen Veranstaltungen jedesmal Fahrkostenerstattung in Anspruch genommen wird oder unentgeltlich Unterkunft gewährt wird.