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Entschädigungssatzung

§ 3 Fahrkostenerstattung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27237/3#abs-1 (1) Aus Anlass von Sitzungen der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen, der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise sowie der Gruppen und aus Anlass der Repräsentation der Landschaftsversammlung werden den Mitgliedern der Landschaftsversammlung und den sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern für die An- und Abfahrt vom Wohnort (bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen) zum Sitzungsort Fahrkosten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung erstattet. Dieser Anspruch kann dadurch abgegolten werden, daß ihnen Freifahrten zur Verfügung gestellt oder die Kosten übernommen werden. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird eine Entschädigung nach § 5 Abs. 2 Entschädigungsverordnung gewährt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27237/3#abs-2 (2) Für Strecken, die mit öffentlichen Personenbeförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die notwendigen Fahrkosten der 2. Klasse erstattet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27237/3#abs-3 (3) Zu Sitzungen außerhalb der Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen ist ein Beschluß des Landschaftsausschusses oder in Eilfällen die Einwilligung der/des Vorsitzenden der Landschaftsversammlung erforderlich, die schriftlich beantragt werden muß.

§ 2 § 4