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# § 4 NW_27237 (Nordrhein-Westfalen) — Übernachtungsgeld

Entschädigungssatzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Mitgliedern der Landschaftsversammlung und den sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern im Sinne des § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung wird eine Übernachtungskostenerstattung nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung und des Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) in der jeweils geltenden Fassung gezahlt, wenn die An- oder Abreise am Sitzungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war. Übernachtungsgeld wird ferner gewährt, wenn Sitzungen oder sonstige Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken.

(2) Das Übernachtungsgeld entfällt, wenn bei zwei- oder mehrtägiger Dauer der Sitzung oder der sonstigen Veranstaltungen jedesmal Fahrkostenerstattung in Anspruch genommen wird oder unentgeltlich Unterkunft gewährt wird.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_27237 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27237/4

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