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Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der Neufassung

§ 4 Fachausschüsse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27235/4#abs-1 (1) Es werden folgende Fachausschüsse gebildet:

- Finanz- und Wirtschaftsausschuss

- Personalausschuss

- Sozialausschuss

- Gesundheits- und Krankenhausausschuss

- Schulausschuss

- Landesjugendhilfeausschuss

- Kulturausschuss

- Umwelt- und Bauausschuss

- Rechnungsprüfungsausschuss

- Ausschuss Jugendheime

- Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27235/4#abs-2 (2) Soweit die Zuständigkeit der Fachausschüsse nicht durch Gesetz oder Satzung festgelegt ist, regelt der Landschaftsausschuss Zuständigkeiten und Befugnisse in einer Zuständigkeitsordnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27235/4#abs-3 (3) Die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse wird zu Beginn einer jeden Wahlperiode durch Beschluss der Landschaftsversammlung festgesetzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27235/4#abs-4 (4) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus einem Fachausschuss aus, so wählt die Landschaftsversammlung auf Vorschlag derjenigen Fraktion oder Gruppe, die die Ausgeschiedene/den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, eine Nachfolgerin/einen Nachfolger; ist die Fraktion oder Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehörte das Mitglied oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter keiner Fraktion oder Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27235/4#abs-5 (5) Für den Landesjugendhilfeausschuss gelten die Bestimmungen der Satzung des Landesjugendamtes Westfalen-Lippe in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27235/4#abs-6 (6) Für den Gesundheits- und Krankenhausausschuss, den Umwelt- und Bauausschuss, den Ausschuss Jugendheime und den Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde gelten die Bestimmungen der jeweiligen Betriebssatzung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 § 5