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Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der Neufassung

§ 5 Unterausschüsse und Kommissionen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Ausschüsse können für ihren Geschäftsbereich Unterausschüsse und Kommissionen bilden. Die Bildung und Auflösung bedarf - mit Ausnahme der Unterausschüsse und Kommissionen des Landesjugendhilfeausschusses - der Zustimmung des Landschaftsausschusses. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

§ 4 § 6