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§ 4 NW_27235 (Nordrhein-Westfalen) — Fachausschüsse

Hauptsatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe; Bekanntmachung der Neufassung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Es werden folgende Fachausschüsse gebildet:

- Finanz- und Wirtschaftsausschuss

- Personalausschuss

- Sozialausschuss

- Gesundheits- und Krankenhausausschuss

- Schulausschuss

- Landesjugendhilfeausschuss

- Kulturausschuss

- Umwelt- und Bauausschuss

- Rechnungsprüfungsausschuss

- Ausschuss Jugendheime

- Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde.

(2) Soweit die Zuständigkeit der Fachausschüsse nicht durch Gesetz oder Satzung festgelegt ist, regelt der Landschaftsausschuss Zuständigkeiten und Befugnisse in einer Zuständigkeitsordnung.

(3) Die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse wird zu Beginn einer jeden Wahlperiode durch Beschluss der Landschaftsversammlung festgesetzt.

(4) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus einem Fachausschuss aus, so wählt die Landschaftsversammlung auf Vorschlag derjenigen Fraktion oder Gruppe, die die Ausgeschiedene/den Ausgeschiedenen vorgeschlagen hatte, eine Nachfolgerin/einen Nachfolger; ist die Fraktion oder Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehörte das Mitglied oder die Stellvertreterin/der Stellvertreter keiner Fraktion oder Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.

(5) Für den Landesjugendhilfeausschuss gelten die Bestimmungen der Satzung des Landesjugendamtes Westfalen-Lippe in der jeweils geltenden Fassung.

(6) Für den Gesundheits- und Krankenhausausschuss, den Umwelt- und Bauausschuss, den Ausschuss Jugendheime und den Ausschuss LWL-Pflegezentren und LWL-Wohnverbünde gelten die Bestimmungen der jeweiligen Betriebssatzung in der jeweils geltenden Fassung.