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Bekanntmachung der Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Landeskliniken des …

§ 7 Ärztlicher Vorstand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27234/7#abs-1 (1) Der ärztliche Vorstand richtet seine Beschlüsse und Empfehlungen an die Betriebsleitung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27234/7#abs-2 (2) Mitglieder des ärztlichen Vorstandes sind die Leiter der Abteilungen im Sinne von § 4 sowie die zu wählenden weiteren Vertreter der Ärzte entsprechend der Wahlordnung für die Wahl des ärztlichen Vorstandes.

§ 6 § 8