Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Landeskliniken des Landschaftsverbandes Rheinland
Bekanntmachung der Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Landeskliniken des …§ 7 Ärztlicher Vorstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27234/7#abs-1 (1) Der ärztliche Vorstand richtet seine Beschlüsse und Empfehlungen an die Betriebsleitung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27234/7#abs-2 (2) Mitglieder des ärztlichen Vorstandes sind die Leiter der Abteilungen im Sinne von § 4 sowie die zu wählenden weiteren Vertreter der Ärzte entsprechend der Wahlordnung für die Wahl des ärztlichen Vorstandes.