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Bekanntmachung der Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Landeskliniken des …

§ 8 Zuständigkeit der Landschaftsversammlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27234/8#abs-1 (1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über

a) Erlaß, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung

b) Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplans einschließlich des Investitionsprogramms

c) Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes

d) Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27234/8#abs-2 (2) Sie berät über den Finanzplan der Klinik.

§ 7 § 9