(1) Der ärztliche Vorstand richtet seine Beschlüsse und Empfehlungen an die Betriebsleitung.
(2) Mitglieder des ärztlichen Vorstandes sind die Leiter der Abteilungen im Sinne von § 4 sowie die zu wählenden weiteren Vertreter der Ärzte entsprechend der Wahlordnung für die Wahl des ärztlichen Vorstandes.