Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Landeskliniken des Landschaftsverbandes Rheinland
Bekanntmachung der Neufassung der Betriebssatzung für die Rheinischen Landeskliniken des …§ 6 Vertretung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27234/6#abs-1 (1) In den Angelegenheiten der Klinik, die der Entscheidung der Betriebsleitung unterliegen, wird der Landschaftsverband durch den Leiter des Wirtschafts- und Verwaltungsdienstes und ein weiteres Mitglied der Betriebsleitung gemeinschaftlich vertreten. Die Einzelheiten regelt die Dienstanweisung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27234/6#abs-2 (2) Der Kreis der Vertretungsberechtigten und der Beauftragten sowie der Umfang ihrer Vertretungsbefugnisse werden öffentlich bekanntgegeben. Die Vertretungsberechtigten und die Beauftragten unterzeichnen unter dem Namen der Klinik.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27234/6#abs-3 (3) Bei verpflichtenden Erklärungen für die Klinik ist nach § 21 LVerbO zu verfahren. Auf Verpflichtungen, die zur Durchführung der laufenden Betriebsführung eingegangen werden, findet § 21 Abs. 1 LVerbO keine Anwendung.