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Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

§ 6 Aufgaben

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

1Der Verwaltungsrat beschließt über grundsätzliche Angelegenheiten. 2Hierzu gehören insbesondere:

1. die Satzung und ihre Änderungen,

2. die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Leiterin oder des Leiters der Rheinischen Zusatzversorgungskassen und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers,

3.

a) die Umlagehebesätze und die Erhöhungsfaktoren für die Umlageabschläge (§ 32),

b) Pauschalierung von Verwaltungskostenbeiträgen für Erstattungsmitglieder gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2,

4. die Anhörung zur Bestellung und Abberufung der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers, ihrer/seiner Stellvertreterin beziehungsweise ihres/seines Stellvertreters und der/des für das Finanzwesen zuständigen Beamtin/Beamten,

5. die Erforderlichkeit von Personalanforderungen,

6. die Aufstellung von Richtlinien für die Anlage der Rücklagen (§§ 34, 35),

7. die Aufnahme, Kündigung (§ 12 Abs. 2) und vorzeitige Entlassung (§ 12 Abs. 4) freiwilliger Mitglieder,

8. die Beauftragung der Prüfungseinrichtung (§ 33 Abs. 2 Buchstabe e),

9. die Zustimmung zu Durchführungsvorschriften (§ 53),

10. die Erklärung über das Einvernehmen zu Satzungsregelungen der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) in Fragen der Organisation und der Finanzverfassung und

11. Grundsatzangelegenheiten der Beihilfekasse und ihrer Finanzierung.

3Zu den Nummern 4 und 5 beschließt der Verwaltungsrat nach Anhören des Kassenausschusses der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK).

Abschnitt IV

Verwaltung, Finanzwirtschaft und Aufsicht

§ 5a § 7