Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Rheinischen Versorgungskassen
Satzung der Rheinischen Versorgungskassen§ 53 Durchführungsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Die Leiterin/der Leiter der Rheinischen Versorgungskassen kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates (§ 6 Satz 2 Nr. 9) Durchführungsvorschriften zu dieser Satzung erlassen.