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Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

§ 32 Festsetzung und Zahlung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/32#abs-1 (1) 1Für die Festsetzung der Umlage für ein Wirtschaftsjahr ist die Umlagebemessungsgrundlage (§ 29 Absatz 2 und 4) nach dem Stand am 1. Januar dieses Wirtschaftsjahres maßgebend. 2Zur Ermittlung der Umlagebemessungsgrundlage bereiten die Rheinischen Versorgungskassen entsprechende Nachweisungen in doppelter Ausfertigung vor, die sie den Mitgliedern zur Prüfung - ggf. Berichtigung - übermitteln. 3Die Mitglieder haben ggf. eine berichtigte Ausfertigung hiervon mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb einer von den Rheinischen Versorgungskassen festgesetzten Frist, die wenigstens vier Wochen betragen muss, bei den Rheinischen Versorgungskassen einzureichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/32#abs-2 (2) Änderungen in der Umlagebemessungsgrundlage, die nach dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt eintreten, werden jeweils erst mit dem neuen Wirtschaftsjahr bei der Umlage berücksichtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/32#abs-3 (3) Auf die Umlage und auf die Erstattungsbeträge werden Abschläge unter Berücksichtigung des Erhöhungsfaktors erhoben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/32#abs-4 (4) Über die Festsetzung der endgültigen jährlichen Zahlungsverpflichtungen erhält das Mitglied einen Heranziehungsbescheid.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/32#abs-5 (5) Bei Zahlungsverzug können Mahngebühren erhoben und Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB in Rechnung gestellt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/32#abs-6 (6) Die Zahlungen der Mitglieder an die Rheinischen Versorgungskassen werden im SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen.

Abschnitt VIII

Einzelregelungen der Finanzwirtschaft

1. Allgemeine Wirtschaftsführung

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