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Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

§ 33 Regelungen des Haushalts- und Rechnungswesens

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/33#abs-1 (1) Für die Rheinischen Versorgungskassen wird jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein Jahresabschluß und ein Lagebericht erstellt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/33#abs-2 (2) Die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden:

a) Wegen der Besonderheit der Aufgabenstellung werden die Bilanz nach Formblatt 1 und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Formblatt 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen gegliedert;

b) auf die Darstellung einer mittelfristigen Finanzplanung mit Investitionsprogramm sowie auf die Abgabe von Zwischenberichten i.S.v. § 20 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW) wird verzichtet;

c) der Jahresabschluß, der Lagebericht und ggf. die Erfolgsübersicht sind von der Leiterin/vom Leiter der Rheinischen Versorgungskassen und von der Geschäftsführerin/vom Geschäftsführer bis zum Ablauf des 30. Juni nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat zur Feststellung zuzuleiten;

d) von einer öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses und Lageberichtes sowie einer öffentlichen Auslegung wird abgesehen;

e) der Verwaltungsrat bestimmt, welche Wirtschaftsprüferin/welcher Wirtschaftsprüfer bzw. welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes (§ 106 GO NRW) beauftragt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/33#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beihilfekasse und den Personalentgeltservice entsprechend.

2. Rücklagenwirtschaft

§ 32 § 34