Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

§ 17 Verfahren bei Versetzung in den Ruhestand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/17#abs-1 (1) 1Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist diese durch ein amtsärztliches Zeugnis oder durch ein Zeugnis einer als Gutachterin/eines als Gutachter beauftragten Ärztin/Arztes nachzuweisen. 2Hiervon abweichende landesbeamtenrechtliche Regelungen sind zu beachten. 3Der Versorgungskasse ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen einer anderweitigen Verwendung bzw. begrenzten Dienstfähigkeit nicht erfüllt sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/17#abs-2 (2) Die Kosten für den Nachweis der Dienstunfähigkeit trägt das Mitglied. 2Das Gleiche gilt für die Kosten einer zur Feststellung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit angeordneten Nachuntersuchung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/17#abs-3 (3) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.

§ 16 § 18