(1) 1Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist diese durch ein amtsärztliches Zeugnis oder durch ein Zeugnis einer als Gutachterin/eines als Gutachter beauftragten Ärztin/Arztes nachzuweisen. 2Hiervon abweichende landesbeamtenrechtliche Regelungen sind zu beachten. 3Der Versorgungskasse ist zu bestätigen, dass die Voraussetzungen einer anderweitigen Verwendung bzw. begrenzten Dienstfähigkeit nicht erfüllt sind.
(2) Die Kosten für den Nachweis der Dienstunfähigkeit trägt das Mitglied. 2Das Gleiche gilt für die Kosten einer zur Feststellung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit angeordneten Nachuntersuchung.
(3) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird.