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Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

§ 18 Berechnung der Versorgung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/18#abs-1 (1) 1Für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind die für Beamtinnen und Beamte geltenden gesetzlichen Vorschriften maßgebend. 2Bei nichtbeamteten Dienstkräften wird eine Erhöhung der Dienstbezüge vor Eintritt des Versorgungsfalles insoweit nicht berücksichtigt, als sie auch bei der Versorgungsregelung für Beamte außer Ansatz bleibt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/18#abs-2 (2) 1Als ruhegehaltfähige Dienstzeit werden die Dienstzeiten zugrunde gelegt, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind, als ruhegehaltfähig gelten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sollen. 2Dienstzeiten, die nach dem Gesetz als ruhegehaltfähig angerechnet werden können (Kannvorschriften), werden nur berücksichtigt, wenn die Rheinischen Versorgungskassen der Anrechnung zustimmen. 3Dienstzeiten, die durch eine Abfindung abgegolten worden sind, werden nur dann als ruhegehaltfähig berücksichtigt, wenn die Abfindung von der Beamtin zurückgezahlt worden ist. 4Hat ein Mitglied der Rheinischen Versorgungskassen den Rückzahlungsbetrag entgegengenommen, so ist er an die Rheinischen Versorgungskassen abzuführen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/18#abs-3 (3) Für Mitglieder, bei denen der Versorgungsaufwand im Wege der Erstattung ausgeglichen wird, können die Rheinischen Versorgungskassen Ausnahmen zulassen.

§ 17 § 19