Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

Satzung der Rheinischen Versorgungskassen

§ 16 Leistungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/16#abs-1 (1) Die Rheinischen Versorgungskassen tragen die von ihren Mitgliedern zu gewährenden Versorgungsleistungen nach den in ihrem Geschäftsbereich (§ 1 Abs. 3) für Kommunalbeamtinnen/Kommunalbeamte geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen und nach Maßgabe dieser Satzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/16#abs-2 (2) 1Vor Bewilligung von Kannleistungen zugunsten einer Beamtin/eines Beamten oder ihrer/seiner Hinterbliebenen sowie vor vertraglicher Übernahme von Anteilen an der Versorgung hat das Mitglied die Versorgungskasse zu hören. 2Unterläßt es die Anhörung oder weicht es von der Auffassung der Rheinischen Versorgungskassen ab, so kann diese die Übernahme der vorgenannten Leistungen ablehnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27231/16#abs-3 (3) Nicht übernommen werden

1. Ersatz für Sachschäden bei Dienstunfällen,

2. Unfallfürsorgeleistungen für Ehrenbeamtinnen/Ehrenbeamte, soweit sie nach den Vorschriften des SGB VII durch den Versicherungsträger zu gewähren sind,

3. Versorgungsbezüge für Beamtinnen und Beamte, deren Gesundheitsnachweis bei der Anmeldung ihre Dienstunfähigkeit ergibt oder den Eintritt vorzeitiger Dienstunfähigkeit erwarten läßt. Die Rheinischen Versorgungskassen können Ausnahmen, insbesondere für Wehr- und Zivildienstbeschädigte, Berufsunfallverletzte sowie Schwerbehinderte und Diabetiker, zulassen,

4. Dienstbezüge, die den Erben einer verstorbenen Beamtin/eines verstorbenen Beamten für den Sterbemonat verbleiben,

5. Leistungen, die ihre Grundlage nicht in beamtenrechtlichen Vorschriften haben, zu deren Gewährung die Mitglieder aber anderweit verpflichtet sind,

6. Beihilfen und Unterstützungen.

Die Vorschriften über die Beihilfekasse bleiben unberührt.

§ 15 § 17