(1) Die Aufwendungen der Versorgungskassen werden nach Maßgabe der Satzung durch Umlagen und Erstattungen aufgebracht. Bei Pflichtmitgliedern ist die ausschließliche Anwendung des Erstattungsverfahrens ausgeschlossen; von ihnen ist ein einheitlicher Umlagebeitrag zu erheben, dessen Berechnungsgrundlage nach Maßgabe der Satzung zwischen planbaren und nicht planbaren Aufwendungen unterscheidet. Die Satzung bestimmt auch die Mindest- und Höchstgrenze der anzusammelnden Rücklagen.
(2) Nach Maßgabe der Satzung kann der Leiter der Versorgungskassen mit Zustimmung des Verwaltungsrates für bestimmte Gruppen von Mitgliedern Umlagegemeinschaften bilden.
(3) Zum teilweisen Ausgleich eines besonders starken Mißverhältnisses zwischen Umlage und tatsächlichem Versorgungsaufwand kann die Satzung die Festsetzung von Mindest- und Höchstgrenzen sowie weitere ergänzende Regelungen vorsehen.
(4) Der Umlagehebesatz sowie die Mindest- und Höchstgrenzen für die Umlage werden vom Verwaltungsrat festgesetzt.
Zweiter Teil
Kommunale Zusatzversorgungskassen
Abschnitt I
Gemeinsame Vorschriften