Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und …

§ 27 Auflösung von Zusatzversorgungskassen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Auflösung einer örtlichen Zusatzversorgungskasse durch den Träger ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.

Dritter Teil

Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 26 § 28