Die Auflösung einer örtlichen Zusatzversorgungskasse durch den Träger ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.
Dritter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
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Die Auflösung einer örtlichen Zusatzversorgungskasse durch den Träger ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.
Dritter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften