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§ 27 NW_27230 (Nordrhein-Westfalen) — Auflösung von Zusatzversorgungskassen

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Auflösung einer örtlichen Zusatzversorgungskasse durch den Träger ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.

Dritter Teil

Übergangs- und Schlußvorschriften