Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und …

§ 22 Beanstandung von Beschlüssen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Bei Beschlüssen des Kassenausschusses, die das geltende Rechte verletzten, findet § 19 Abs. 1 der Landschaftsverbandsordnung entsprechende Anwendung; an die Stelle der Landschaftsversammlung tritt der Kassenausschuß.

Abschnitt III

Örtliche Zusatzversorgungskassen

§ 21 § 23