Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und …§ 21 Finanzwirtschaft
Stand: 26.08.2026
Für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und das Prüfungswesen gilt § 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verwaltungsrates der Kassenausschuss tritt.