Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und …§ 23 Mitglieder
Stand: 26.08.2026
Außer dem Träger können Mitglieder der örtlichen Zusatzversorgungskasse sein
a) kommunale Verbände oder Einrichtungen, an denen der Träger der Zusatzversorgungskasse beteiligt ist, sowie Fraktionen der Vertretung des Trägers,
b) juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie Verbände von Körperschaften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe der Satzung, soweit der Träger der Zusatzversorgungskasse auf sie einen statutenmäßig gesicherten maßgeblichen Einfluß hat,
c) juristische Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften, an deren Kapital der Träger überwiegend beteiligt ist oder deren Aufgaben öffentlich-rechtlich bestimmt sind, soweit der Träger auf sie einen statutenmäßig gesicherten maßgeblichen Einfluß hat und der dauernde Bestand als gesichert erscheint.
Die Zulassung von juristischen Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses.