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§ 21 NW_27230 (Nordrhein-Westfalen) — Finanzwirtschaft

Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und das Prüfungswesen gilt § 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Verwaltungsrates der Kassenausschuss tritt.