Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG -
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und …§ 20 Leiter der Zusatzversorgungskasseund Geschäftsführer
Stand: 26.08.2026
Leiter der Zusatzversorgungskasse ist der Direktor des Landschaftsverbandes, in dessen Gebiet die Zusatzversorgungskasse ihren Sitz hat. § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.