Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln

Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land …

Art 8

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Mitgliedschaft von Gemeinden. Gemeindeverbänden und sonstigen der Aufsicht des Landes Rheinland-Pfalz unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts zur Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände bleibt unberührt. Kassenmitglieder und Pflichtversicherte aus dem Land Rheinland-Pfalz müssen im Kassenausschuß der Rheinischen Zusatzversorgungskasse angemessen vertreten sein. Im übrigen gelten Artikel 1 Satz 1, Artikel 3, Artikel 4 Abs. 2 und Artikel 6 dieses Staatsvertrages entsprechend

Art 7 Art 9