Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land …Art 4
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27229/4#abs-1 (1) In den Kassenausschuß der Rheinischen Versorgungskasse sind mindestens drei Vertreter der Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz zu berufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27229/4#abs-2 (2) Das Ministerium des Innern des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Kassenausschusses einzuladen.