Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land …Art 7
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27229/7#abs-1 (1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. Er gilt längstens bis zur Errichtung einer Versorgungskasse im Land Rheinland-Pfalz, die für die Mitglieder der Rheinischen Versorgungskasse (Artikel 1 und 2) zuständig ist, oder bis zu einer anderweitigen Durchführung der Beamtenversorgung bei den in Artikel 1 und 2 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Dienstherren nach einer Änderung der staatsrechtlichen Verhältnisse. Besteht die Absicht, im Land Rheinland-Pfalz eine Versorgungskasse im Sinne des Satzes 2 zu errichten, so ist dies dem Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen frühzeitig mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27229/7#abs-2 (2) Erlischt der Staatsvertrag gemäß Abschnitt 1, so gehen die Rechte und Pflichten der Rheinischen Versorgungskasse gegenüber ihren Mitgliedern aus dem Land Rheinland-Pfalz auf den durch das Land Rheinland-Pfalz zu bestimmenden Rechtsträger über. Die vorhandenen Rücklagen werden zu dem Teil auf den neuen Rechtsträger übertragen, der dem Verhältnis der Umlagebemessungsgrundlage der übergehenden Kassenmitglieder im Land Rheinland-Pfalz zu der Umlagebemessungsgrundlage der bei der Rheinischen Versorgungskasse verbleibenden Kassenmitglieder im Zeitpunkt des Übergangs nach Satz 1 entspricht. Im übrigen findet eine Vermögensauseinandersetzung nur insoweit statt, als es sich um rentierliches Vermögen handelt.