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KrO NRW

§ 47 Verwaltungsvorstand, Wahl von Beigeordneten und Dienstaufsicht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/47#abs-1 (1) Auf den Verwaltungsvorstand findet § 70 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/47#abs-2 (2) Die Zahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung festgelegt. Eine Regelung in der Hauptsatzung, durch die mehr als eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter vorgesehen werden soll, bedarf, ebenso wie ihre Änderung, einer Änderung der Hauptsatzung mit einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Kreistags. Für die Wahl oder Abwahl von Beigeordneten gelten § 71 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1, Absatz 5 bis 7 sowie § 72 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/47#abs-3 (3) Die Landrätin oder der Landrat ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kreises. § 73 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet entsprechende Anwendung.

§ 46 § 48