Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / KrO NRW
KrO NRW§ 47 Verwaltungsvorstand, Wahl von Beigeordneten und Dienstaufsicht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/47#abs-1 (1) Auf den Verwaltungsvorstand findet § 70 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/47#abs-2 (2) Die Zahl der Beigeordneten wird durch die Hauptsatzung festgelegt. Eine Regelung in der Hauptsatzung, durch die mehr als eine Beigeordnete oder ein Beigeordneter vorgesehen werden soll, bedarf, ebenso wie ihre Änderung, einer Änderung der Hauptsatzung mit einer Zweidrittelmehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Kreistags. Für die Wahl oder Abwahl von Beigeordneten gelten § 71 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1, Absatz 5 bis 7 sowie § 72 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27227/47#abs-3 (3) Die Landrätin oder der Landrat ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Kreises. § 73 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen findet entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 47 KrO NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Aachen, 17.06.2025 – 7 K 3220/24
- VG Düsseldorf, 02.12.2005 – 1 K 2985/05Zitiert von 1
- VG Düsseldorf, 02.12.2005 – 1 K 2396/05
- OVG NRW, 10.08.2023 – 31 A 136/20.O
- VG Aachen, 06.05.2015 – 4 K 2085/14Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.