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Wesseling-Gesetz

§ 8

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27221/8#abs-1 (1) Für die Haushaltsführung der Stadt Wesseling sind die Bestimmungen der §§ 68 - mit Ausnahme von Absatz 1 Nummer 2 - und 74 der Gemeindeordnung bis zur Bekanntmachung einer Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1976 sinngemäß anzuwenden. Anstelle von § 68 Abs. 1 Nr. 2 GO gilt § 5 Abs. 2 der Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Köln vom 4. März 1976 (Anlage 1b dieses Gesetzes).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27221/8#abs-2 (2) Die Stadt Wesseling wird für das Haushaltsjahr 1976 von der Erstellung des Finanzplanes für den Planungszeitraum 1975 bis 1979 und des ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramms freigestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27221/8#abs-3 (3) Der Ausgleich von Einnahmeausfällen an Schlüsselzuweisungen, die der Stadt Köln durch die Eingliederung der Stadt Wesseling in den Haushaltsjahren 1975 und 1976 entstanden sind, wird im Finanzausgleichsgesetz 1977 geregelt.

§ 7 § 9