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# § 8 NW_27221 (Nordrhein-Westfalen)

Wesseling-Gesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für die Haushaltsführung der Stadt Wesseling sind die Bestimmungen der §§ 68 - mit Ausnahme von Absatz 1 Nummer 2 - und 74 der Gemeindeordnung bis zur Bekanntmachung einer Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1976 sinngemäß anzuwenden. Anstelle von § 68 Abs. 1 Nr. 2 GO gilt § 5 Abs. 2 der Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Köln vom 4. März 1976 (Anlage 1b dieses Gesetzes).

(2) Die Stadt Wesseling wird für das Haushaltsjahr 1976 von der Erstellung des Finanzplanes für den Planungszeitraum 1975 bis 1979 und des ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramms freigestellt.

(3) Der Ausgleich von Einnahmeausfällen an Schlüsselzuweisungen, die der Stadt Köln durch die Eingliederung der Stadt Wesseling in den Haushaltsjahren 1975 und 1976 entstanden sind, wird im Finanzausgleichsgesetz 1977 geregelt.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_27221 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27221/8

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