Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Wesseling-Gesetz
Wesseling-Gesetz§ 5
Stand: 26.08.2026
Für die Beamten der ehemaligen Stadt Wesseling, die von der Stadt Köln in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden sind, tritt bei Anwendung des § 42 Landesbeamtengesetz an die Stelle des früheren Dienstherrn die Stadt Wesseling.