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Sauerland/Paderborn-Gesetz

§ 23

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27219/23#abs-1 (1) Die Stadt Delbrück und die Gemeinden Anreppen, Bentfeld, Boke, Hagen (Amt Delbrück), Ostenland - mit Ausnahme der in § 21 Abs. 2 Nr. 3 und § 25 genannten Gebietsteile -, Westenholz - mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Gebietsteile - und Westerloh werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Delbrück und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27219/23#abs-2 (2) In die Stadt Rietberg werden aus der Gemeinde Westenholz folgende Flurstücke eingegliedert:

Gemarkung Westenholz

Flur 9 Nr. 40 bis 42, 47 bis 50, 59, 61 bis 63, 214, 215, 219 und 227 bis 236.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27219/23#abs-3 (3) Das Amt Delbrück wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Delbrück.

§ 22 § 24