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§ 23 NW_27219 (Nordrhein-Westfalen)

Sauerland/Paderborn-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stadt Delbrück und die Gemeinden Anreppen, Bentfeld, Boke, Hagen (Amt Delbrück), Ostenland - mit Ausnahme der in § 21 Abs. 2 Nr. 3 und § 25 genannten Gebietsteile -, Westenholz - mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Gebietsteile - und Westerloh werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Delbrück und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die Stadt Rietberg werden aus der Gemeinde Westenholz folgende Flurstücke eingegliedert:

Gemarkung Westenholz

Flur 9 Nr. 40 bis 42, 47 bis 50, 59, 61 bis 63, 214, 215, 219 und 227 bis 236.

(3) Das Amt Delbrück wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Delbrück.