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Sauerland/Paderborn-Gesetz

§ 22

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27219/22#abs-1 (1) Die Gemeinden Borchen, Dörenhagen - mit Ausnahme der in § 21 Abs. 2 Nr. 1 genannten Gebietsteile - und Etteln werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Borchen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27219/22#abs-2 (2) Das Amt Kirchborchen wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Borchen.

§ 21 § 23