Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Münster/Hamm-Gesetz

Münster/Hamm-Gesetz

§ 48

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/48#abs-1 (1) Die Stadt Geseke und die Gemeinden Bönninghausen, Ehringhausen, Eringerfeld, Ermsinghausen - mit Ausnahme der in § 45 Abs. 2 Nr. 3 genannten Flurstücke -, Langeneicke - mit Ausnahme der in § 45 Abs. 2 Nr. 5 und § 46 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke -, Mönninghausen und Störmede werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Geseke und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/48#abs-2 (2) In die Stadt Geseke werden eingegliedert:

1. aus der Gemeinde Bökenförde die Flurstücke:

Gemarkung Bökenförde

Flur 4 Nrn. 250, 252 bis 254, 259, 283 und 321;

2. aus der Gemeinde Eikeloh die Flurstücke:

Flur 1 Nrn. 98/2, 382 bis 384, 388 und 389.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/48#abs-3 (3) Das Amt Störmede wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Geseke.

§ 47 § 49