Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Münster/Hamm-Gesetz
Münster/Hamm-Gesetz§ 46
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/46#abs-1 (1) Die Stadt Erwitte und die Gemeinde Bad Westernkotten - mit Ausnahme der in § 45 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke -, Berenbrock, Böckum, Ebbinghausen, Eikeloh - mit Ausnahme der in § 48 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke -, Horn-Millinghausen, Merklinghausen-Wiggeringhausen, Norddorf, Schallern, Schmerlecke, Seringhausen, Stirpe, Völlinghausen und Weckinghausen werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Erwitte und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/46#abs-2 (2) In die Stadt Erwitte werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Langeneicke das Flurstück:
Gemarkung Langeneicke
Flur 8 Nr. 69;
2. aus der Stadt Lippstadt die Flur:
Gemarkung Lippstadt
Flur 44 ohne die Flurstücke Nrn. 60, 61, 110 bis 114, 164, 165 und 167.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/46#abs-3 (3) Das Amt Erwitte wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Erwitte.