Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Münster/Hamm-Gesetz
Münster/Hamm-Gesetz§ 47
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/47#abs-1 (1) Die Gemeinden Altengeseke, Altenmellrich, Anröchte, Berge, Effeln - mit Ausnahme des in § 50 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücks -, Klieve, Mellrich, Robringhausen, Uelde und Waltringhausen werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Anröchte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/47#abs-2 (2) Das Amt Anröchte wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Anröchte.