(1) Die Stadt Erwitte und die Gemeinde Bad Westernkotten - mit Ausnahme der in § 45 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke -, Berenbrock, Böckum, Ebbinghausen, Eikeloh - mit Ausnahme der in § 48 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flurstücke -, Horn-Millinghausen, Merklinghausen-Wiggeringhausen, Norddorf, Schallern, Schmerlecke, Seringhausen, Stirpe, Völlinghausen und Weckinghausen werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Erwitte und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) In die Stadt Erwitte werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Langeneicke das Flurstück:
Gemarkung Langeneicke
Flur 8 Nr. 69;
2. aus der Stadt Lippstadt die Flur:
Gemarkung Lippstadt
Flur 44 ohne die Flurstücke Nrn. 60, 61, 110 bis 114, 164, 165 und 167.
(3) Das Amt Erwitte wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Erwitte.