Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Münster/Hamm-Gesetz

Münster/Hamm-Gesetz

§ 31

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/31#abs-1 (1) Die Stadt Rheine und die Gemeinden Elte - mit Ausnahme des in § 29 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücks -, Mesum - mit Ausnahme der in § 32 Nr. 1 und § 35 Nr. 2 genannten Flurstücke -, Rheine links der Ems - mit Ausnahme der in § 32 Nr. 2 und § 35 Nr. 3 genannten Flur und Flurstücke - und Rheine rechts der Ems - mit Ausnahme der in § 29 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flur und Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Rheine und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/31#abs-2 (2) In die Stadt Rheine werden aus der Stadt Emsdetten folgende Flurstücke eingegliedert:

Gemarkung Emsdetten

Flur 26 Nrn. 1 und 166.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/31#abs-3 (3) Das Amt Rheine wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Rheine.

§ 30 § 32