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§ 31 NW_27216 (Nordrhein-Westfalen)

Münster/Hamm-Gesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Stadt Rheine und die Gemeinden Elte - mit Ausnahme des in § 29 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücks -, Mesum - mit Ausnahme der in § 32 Nr. 1 und § 35 Nr. 2 genannten Flurstücke -, Rheine links der Ems - mit Ausnahme der in § 32 Nr. 2 und § 35 Nr. 3 genannten Flur und Flurstücke - und Rheine rechts der Ems - mit Ausnahme der in § 29 Abs. 2 Nr. 2 genannten Flur und Flurstücke - werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Rheine und führt die Bezeichnung ,,Stadt".

(2) In die Stadt Rheine werden aus der Stadt Emsdetten folgende Flurstücke eingegliedert:

Gemarkung Emsdetten

Flur 26 Nrn. 1 und 166.

(3) Das Amt Rheine wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Rheine.