Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Münster/Hamm-Gesetz
Münster/Hamm-Gesetz§ 29
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/29#abs-1 (1) Die Stadt Bevergern und die Gemeinden Dreierwalde, Hörstel - mit Ausnahme der in § 21 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke - und Riesenbeck werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Hörstel und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/29#abs-2 (2) In die Stadt Hörstel werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Elte das Flurstück:
Gemarkung Elte
Flur 6 Nr. 14;
2. aus der Gemeinde Rheine rechts der Ems die Flur und die Flurstücke:
Gemarkung Rheine rechts der Ems
Flur 11 Nrn. 1 bis 23 und 31;
Flur 16 ohne die Flurstücke Nrn. 43 und 51;
Flur 39 Nrn. 1 bis 12, 15 bis 60, 62 bis 67, 69, 70, 71, 73 bis 80, 85, 86 bis 88;
Flur 40 Nrn. 2, 10, 11 und 12;
Flur 42 Nrn. 1, 2, 5 bis 7, 8, 9 bis 11 und 19.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/29#abs-3 (3) Das Amt Riesenbeck wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Hörstel.