Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Münster/Hamm-Gesetz
Münster/Hamm-Gesetz§ 12
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/12#abs-1 (1) Die Gemeinden Bösensell - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 Nr. 1 genannten Flurstücke -, Ottmarsbocholt, Senden - mit Ausnahme der in § 4 Abs. 2 Nr. 4 genannten Flur und Flurstücke - und Venne werden zu einer neuen Gemeinde zusammengeschlossen. Die Gemeinde erhält den Namen Senden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_27216/12#abs-2 (2) Das Amt Ottmarsbocholt wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Gemeinde Senden.